11.07.2023
Reform AHV 21 Neuerungen im Bereich Sozialversicherungen
Am 25. September 2022 haben Volk und Stände die Reform AHV 21 angenommen und damit die Finanzierung der AHV bis 2030 gesichert.
Angenommen wurden sowohl die Änderung des AHV-Gesetzes als auch der Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer. Die beiden Vorlagen waren miteinander verknüpft.
Die Finanzen der AHV und das Niveau der Rentenleistungen sind somit für die nächsten zehn Jahre gesichert. Das Referenzalter von Frauen und Männern wird auf 65 Jahre vereinheitlicht, der Altersrücktritt wird flexibilisiert und die Mehrwertsteuer (MWST) leicht erhöht. Die Reform wird voraussichtlich per 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Massnahmen im Überblick
Vereinheitlichung des Rentenalters (neu Referenzalter) von Frauen und Männer
Der Begriff Rentenalter heisst neu Referenzalter. Das Referenzalter von Frauen und Männer wird auf 65 Jahre in der AHV und in der beruflichen Vorsorge vereinheitlicht.
Die Erhöhung des Referenzalters der Frauen von 64 auf 65 Jahre beginnt ein Jahr nach Inkrafttreten der Reform und erfolgt schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr. Bei Inkrafttreten der AHV 21 im Jahr 2024 wird für Frauen und Männer somit ab 2028 ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren gelten.
Betrifft die Frauen mit Jahrgang:
2024 |
64 Jahre (keine Erhöhung) |
1960 |
2025 |
64 Jahre und 3 Monate |
1961 |
2026 |
64 Jahre und 6 Monate |
1962 |
2027 |
64 Jahre und 9 Monate |
1963 |
2028 |
65 Jahre |
1964 |
Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration:
Um die Erhöhung des Referenzalters für Frauen der Übergangsgeneration abzufedern, sind zwei Ausgleichsmassnahmen vorgesehen:
-
Für Frauen, die ihre Altersrente ab Referenzalter beziehen: Ein lebenslanger Zuschlag auf der AHV-Rente.
oder
-
Für Frauen, die ihre Altersrente vorbeziehen: Tiefere Kürzungssätze.
Flexibler Rentenbezug in der AHV
Neu besteht die Möglichkeit für Frauen und Männer die Altersrente zwischen 63 und 70 Jahren zu beziehen. Für Frauen der Übergangsgeneration besteht diese Möglichkeit bereits ab 62 Jahren.
Es wird ein Teilrentenvorbezug und Teilrentenaufschub eingeführt.
Die Kürzungen beim Vorbezug und die Zuschläge beim Aufschub werden an die durchschnittliche Lebenserwartung angepasst und entsprechend gesenkt. Zudem wird es tiefere Kürzungen für tiefe durchschnittliche Jahreseinkommen (≤ CHF 57’360) geben. Dies wird frühestens im Jahr 2027 in Kraft treten. Der Bundesrat legt die neuen Sätze kurz vor deren Einführung fest.
Anreize zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach 65
Es besteht die Möglichkeit für Erwerbstätige im Referenzalter auf den Freibetrag (aktuell CHF 1'400 monatlich) zu verzichten. Die bezahlten AHV-Beiträge nach dem Referenzalter (65 Jahre) berücksichtigt folgende Punkte:
-
Mögliche Schliessung von Beitragslücken
-
Verbesserung der AHV-Rente (bis zur maximalen Rente)
Verkürzung der Karenzfrist für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung der AHV
Die Karenzfrist für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV wird von einem Jahr auf sechs Monate verkürzt.
Zusatzfinanzierung durch die MWST
Die MWST werden ab 1. Januar 2024 bis zu 0.4% für die AHV erhöht.
|
Proportionale Erhöhung in % |
MWST mit AHV21 in % |
Normalsatz |
0.4 |
8.1 |
Reduzierter Satz |
0.1 |
2.6 |
Sondersatz für Beherbergung |
0.1 |
3.8 |
Anpassungen Abacus Lohnbuchhaltung Reform AHV 21
Schrittweise Erhöhung des Referenzalters von Frauen
Die Anpassung folgt im Abacus auf den Versionen 2021, 2022 und 2023 auf dem Hotfix vom 15. Dezember 2022. Aufgrund der schrittweisen Erhöhung muss das Referenzalter bei den Frauen jährlich angepasst werden.
AHV-Rentnerfreibetrag neu wahlweise
Neu besteht die Möglichkeit für Erwerbstätige im Referenzalter auf den Freibetrag zu verzichten. Diese Steuerung wird auf den Versionen 2022, 2023 und 2024 implementiert.
Das Auswahlmenü um den Rentnerfreibetrag anzuwenden oder nicht anzuwenden im L31 ist ab folgenden Patches verfügbar:
v2022 -> Patch 15.03.2023
v2023 -> Patch 15.02.2023
Auf Version 2021 ist dies nicht möglich, erst ab Version 2022.
Arbeitslosenversicherung
Wegfall des Solidaritätsprinzip bei Einkommen über CHF 148’200
Ab 1. Januar 2023 werden keine ALVZ-Beiträge mehr erhoben.
Im Abacus muss per Stichtag der Prozentsatz von der ALVZ auf 0% mutiert werden.
Für die Unterstützung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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